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STEINBERGER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der
Malerei Steinberger GmbH, Haider Straße 40a, A-4052 Ansfelden,
FN 508528 k (in der Folge kurz Auftragnehmer) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind verbindlich, auch wenn darauf nicht nachdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz Auftraggeber) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

II. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur verbindlich, wenn diese seitens des Auftragnehmers schriftlich bestätigt wurden.
Der Auftragnehmer behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder nachträglich sich ergebenden bauseitigen Änderungen vor.

 

III. Kostenvoranschlag

Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.

 

IV. Werklohn und Zahlungsbedingungen

Der angegebene Werklohn bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und versteht sich – wenn nicht anders vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer.
Sollten sich infolge von Faktoren, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen, sich nachträglich ergebenden bauseitigen Änderungen, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, der Erhöhung der Kollektivvertragslöhne, der Materialpreise oder der Finanzierungskosten, Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15%, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden, sofern zwischen Auftragsannahme und Leistungsausführung mindestens 3 Monate liegen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten iSd KSchG, ist bei Vorliegen einer Kostenunterschreitung aus den oben genannten Gründen eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen.
Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug gerät, wird das Gesamtentgelt bzw. werden die gesamten offenen Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig. Sämtliche durch den Verzug verursachten Spesen sowie Mahn- und Beitreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben bzw. wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, € 12,00 pro erfolgter Mahnung, sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten, hat der Auftraggeber zu tragen.

 

V. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragsnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bzw. Gewerken bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Auftraggeber das Eigentumsrecht vor.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne, dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
Soferne eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.

 

VII. Leistungsfristen und Leistungsausführung

Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben und sind die dadurch auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen. Alle mit dem Rücktritt verbundenen Kosten sowie den Gewinnentgang des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungs- oder Lieferverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14tägigen Nachfrist – möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungs- oder Lieferverzuges Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Der Auftraggeber hat für eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme durch den Auftragnehmer zu sorgen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete und versperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Eine mangelfreie Leistungsausführung durch den Auftragnehmer ist nur bei einer (Innen- bzw Außen-) Temperatur von mindestens 5 Grad Celsius möglich. Der Auftraggeber ist über diesen Umstand informiert. Besteht der Auftraggeber auf eine Leistungserbringung, obwohl diese Temperatur nicht erreicht wird, verliert er bei hieraus resultierenden Mängeln seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, während der Auftragnehmer seinen Entgeltanspruch behält.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten.
Wenngleich grundsätzlich die beauftragten Leistungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer hergestellt werden, steht es diesem frei, einen anderen Werkunternehmer mit der entsprechenden Werkleistung zu betrauen.

 

VIII. Abnahme und Gewährleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen abzunehmen. Leistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.

 

IX. Haftung und Schadenersatz

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.
Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

 

XI. Verbrauchergeschäfte

Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

 

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes Linz/OÖ vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte ein Punkt dieser AGB unwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.

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